Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz und prägnant die Verordnungsfähigkeit unserer verschiedenen Produkte in der Schweiz zusammenfassen.

Unsere Trink-und Sondennahrungen

In der Schweiz können die Kosten für vollbilanzierte Trinknahrungen und Sondennahrungen für Erwachsene und Kinder aus der Grundversicherung übernommen werden. Voraussetzung für eine Kostengutsprache ist die medizinische Indikation gemäss den Richtlinien der Gesellschaft für Klinische Ernährung der Schweiz (GESKES) für die künstliche Ernährung zu Hause:

  • Die enterale Ernährung zu Hause ist gemäss GESKES-Richtlinien angezeigt, wenn die Ernährung über eine Sonde erforderlich ist.
  • Die sondenfreie enterale Ernährung (u. a. Trinknahrung) kann gemäss GESKES-Richtlinien bei Erkrankungen verbunden mit (einem Risiko für) Mangel- bzw. Unterernährung indiziert sein.

Das Kostengutsprachegesuch muss beim Schweizerischen Verband für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenkassen (SVK) gestellt werden. Verordnungen von Versicherten der Helsana-Gruppe werden dem Homecare-Anbieter zugesandt. Für die Kostengutsprache müssen Sie als Arzt ein Kostengutsprachegesuch einreichen. Dieses wird gemäss den GESKES-Richtlinien zur künstlichen Ernährung zu Hause überprüft.

Verordnungsfähigkeit von Neocate

Neocate Infant ist auf der Spezialitätenliste (SL) / Geburtsgebrechenliste (GGML) aufgeführt und wird bei gegebener Indikation unter Berücksichtigung aller Therapieoptionen von der Krankenkasse übernommen. Wichtig ist die Diagnosestellung im ersten Lebensjahr.